Sie waren Grenzgänger, sind nun in Pension und erhalten eine Pension bzw. Rente aus dem ehemaligen Beschäftigungsland?
Grundsätzlich ist die Krankenversicherung an Ihrem Wohnort für Sie zuständig. Der Krankenversicherungsschutz im ehemaligen Beschäftigungsland bleibt jedoch bestehen.
Leistungen im Wohnortland
Damit Sie Leistungen im Wohnortland auf Kosten des Krankenversicherungsträgers des Beschäftigungslandes erhalten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung:
- Beziehen Sie in Österreich eine Pension/Rente und wohnen im Ausland, stellen Sie den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
- Beziehen Sie eine Pension/Rente aus dem Ausland und wohnen in Österreich, stellen Sie den Antrag beim Krankenversicherungsträger in dem Land, aus welchem Sie eine Pension/Rente beziehen.
Leistungen im Beschäftigungsland
Waren Sie in den letzten fünf Jahren vor Pensionsantritt/Rentenbeginn mindestens zwei Jahre lang Grenzgängerin bzw. Grenzgänger, haben Sie auch im ehemaligen Beschäftigungsland Anspruch auf medizinische Leistungen (beispielsweise Krankenbehandlung).
Sie können sich also aussuchen, ob Sie im Wohnortland oder im ehemaligen Beschäftigungsland behandelt werden möchten.
Diese Regelung gilt jedoch nur für folgende Länder: Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal und Spanien
Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag auf (Weiter)Gewährung von Sachleistungen beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Wohnortland.
Krankenversicherung für Angehörige
Auch als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger in Pension sind Ihre Angehörigen nach allen bisher genannten Regeln bei Ihnen mitversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Angehörigen zum Zeitpunkt Ihres Pensionsantritts bereits als Angehörige bei Ihnen mitversichert waren.