Sie reisen ins Ausland, um eine ärztliche Behandlung oder Untersuchung durchführen zu lassen? Damit die Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) die Kosten übernimmt, müssen einige Kriterien erfüllt sein.
Geplante Behandlung oder Untersuchung im Ausland
Geplante Behandlung oder Untersuchung im Ausland
Bitte nehmen Sie mit uns zuvor Kontakt auf, wenn Sie eine geplante medizinische Behandlung oder Untersuchung im Ausland in Anspruch nehmen möchten.
- Allgemeine Informationen
- Geplante Behandlungen oder Untersuchungen im Ausland – Was ist darunter zu verstehen?
Von einer „geplanten Behandlung“ oder einer „geplanten Untersuchung“ im Ausland spricht man dann, wenn Sie sich zum Zweck einer medizinischen Behandlung oder einer medizinischen Untersuchung in einen anderen Staat begeben. Das heißt, die Intention der Reise in den anderen Staat ist von vornherein die dortige Inanspruchnahme einer Behandlung oder einer Untersuchung.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Reise
- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich,
- in einen Staat mit dem ein bilaterales Abkommen betreffend die Sachleistungsaushilfe besteht (Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei), oder
- in einen sogenannten Drittstaat, womit alle von den ersten beiden Punkten nicht umfassten Staaten gemeint sind,
erfolgt.
- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich,
- Geplante Behandlungen oder Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich.
Es ist zu unterscheiden, ob die geplante Behandlung oder Untersuchung
- in einer Vertragseinrichtung oder bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner eines ausländischen Krankenversicherungsträgers oder
- in einer Privateinrichtung
durchgeführt werden soll.
Wenn Sie die geplante Behandlung oder Untersuchung in einer Vertragseinrichtung oder bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner des ausländischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch nehmen, erfolgt nach medizinischer Bewilligung die Ausstellung des Portable Document (PD) S2.
Mit dem PD S2 können die Kosten der Leistung von der Leistungserbringerin bzw. dem Leistungserbringer mit dem jeweils zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger und im Anschluss mit der Österreichischen Gesundheitskasse verrechnet werden.
Sind im Behandlungsstaat Kostenbeiträge (zum Beispiel Selbstbehalte, Rezeptgebühren oder Sonderklassengebühren) vorgehsehen, müssen Sie diese selbst vor Ort bezahlen. Eine Rückerstattung dieser Kosten durch die ÖGK ist nicht möglich. Eine österreichische Rezeptgebührenbefreiung gilt im Ausland nicht!
Bitte kontaktieren Sie im Vorhinein die behandelnde Stelle und die zuständige Krankenkasse vor Ort.
Die medizinische Bewilligung setzt nach den europarechtlichen Vorgaben voraus, dass
- die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und
- Ihre geplante Behandlung oder Untersuchung nicht innerhalb eines in Anbetracht Ihres Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufes Ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraumes in Österreich gewährt werden kann.
Haben Sie die gesamten Kosten oder die Kosten eines Teils der im Rahmen aufgrund der Vorabgenehmigung erbrachten Sachleistungen selbst getragen, so können Sie eine Kostenerstattung beantragen. Der Antrag auf Kostenerstattung kann beim Träger des Aufenthaltsorts oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingebracht werden.
Nehmen Sie die Behandlung oder die Untersuchung in einer Privateinrichtung in Anspruch, müssen Sie die Kosten jedenfalls vorweg selbst bezahlen und können die Rechnung im Anschluss zur Prüfung einer Kostenerstattung einreichen.
Ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, kann erst nach Einreichen der Unterlagen beurteilt werden.
- Geplante Behandlungen oder Untersuchungen in einem Staat mit dem ein bilaterales Abkommen betreffend die Sachleistungsaushilfe besteht (Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei)
Wenn Sie die geplante Behandlung oder Untersuchung in einer Vertragseinrichtung oder bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner des ausländischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch nehmen, erfolgt nach medizinischer Bewilligung die Ausstellung des entsprechenden Formulars.
Mit diesem Formular können die Kosten der Leistung von der Leistungserbringerin bzw. dem Leistungserbringer mit dem jeweils zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger und im Anschluss mit der Österreichischen Gesundheitskasse verrechnet werden.
Sind im Behandlungsstaat Kostenbeiträge (zum Beispiel Selbstbehalte, Rezeptgebühren oder Sonderklassengebühren) vorgehsehen, müssen Sie diese selbst vor Ort bezahlen. Eine Rückerstattung dieser Kosten durch die ÖGK ist nicht möglich. Eine österreichische Rezeptgebührenbefreiung gilt im Ausland nicht!
Haben Sie die gesamten Kosten oder die Kosten eines Teils der im Rahmen aufgrund der Vorabgenehmigung erbrachten Sachleistungen selbst getragen, so können Sie eine Kostenerstattung beantragen. Der Antrag auf Kostenerstattung kann beim Träger des Aufenthaltsorts oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingebracht werden.
Nehmen Sie die Behandlung oder die Untersuchung in einer Privateinrichtung in Anspruch, müssen Sie die Kosten jedenfalls vorweg selbst bezahlen und können die Rechnung im Anschluss zur Prüfung einer Kostenerstattung einreichen.
Ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, kann erst nach Einreichen der Unterlagen beurteilt werden.
- Geplante Behandlungen oder Untersuchungen in einem Staat mit dem kein bilaterales Abkommen betreffend die Sachleistungsaushilfe besteht (Drittstaaten)
Nehmen Sie die Behandlung oder die Untersuchung in einem Drittstaat in Anspruch, müssen Sie die Kosten jedenfalls vorweg selbst bezahlen und können die Rechnung im Anschluss zur Prüfung einer Kostenerstattung einreichen.
Ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, kann erst nach Einreichen der Unterlagen beurteilt werden.
- Das müssen Sie vor einer geplanten Behandlung oder Untersuchung im Ausland wissen:
Für eine Kostenübernahme einer geplanten Behandlung oder Untersuchung im Ausland muss vorab eine Bewilligung nach medizinischer Prüfung vorliegen.
Um Ihr Anliegen medizinisch beurteilen zu können, ersuchen wir Sie, das oben angeführte Antragsformular von einem österreichischen allgemein öffentlichen Krankenhaus ausgefüllt an uns zu retournieren. Die Beilage von Befunden bzw. Diagnosen, allenfalls Kostenvoranschläge und Behandlungspläne sind sehr wichtig für die Beurteilung.
Unter folgendem Link finden Sie alle österreichischen allgemein öffentlichen Krankenhäuser: www.kliniksuche.at
Bitte übermitteln Sie die oben genannten Unterlagen sowie Informationen an die oben angeführte Kontaktadresse.
- Inanspruchnahme von medizinisch akut notwendigen Behandlungen oder Untersuchungen:
Die hier genannten Regelungen gelten nicht für akut notwendige Krankenbehandlungen während eines Urlaubs, einer Dienstreise etc.!
Mehr zum Thema finden Sie unter Reisen und Urlaub.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Müssen alle geplanten Behandlungen oder Untersuchungen im Ausland bewilligt werden?
Erkundigen Sie sich vorab bei der ÖGK, ob eine Bewilligung erforderlich ist.
- Ich habe die Rechnung selbst bezahlt. Warum wird von der ÖGK nicht der gesamte Rechnungsbetrag erstattet?
Sie bekommen grundsätzlich im Rahmen der Kostenerstattung eine anteilsmäßige Erstattung des bezahlten Betrages. Ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, kann erst nach Einreichung der Unterlagen beurteilt werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Kostenerstattung
Informieren Sie sich daher im Vorfeld.
- Ich möchte mein Kind im Ausland entbinden, werden die Kosten für die Entbindung und die Untersuchungen von der ÖGK übernommen?
Zu den medizinisch notwendigen Leistungen während des vorübergehenden Aufenthalts in EU/EWR-Ländern, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zählen auch notwendige Sachleistungen im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Entbindung bei Vorliegen bestimmter Kriterien:
- Die Entbindung des Kindes im Ausland ist nicht der einzige Grund des Aufenthalts der Person im Ausland
- Die Entbindung im Ausland erfolgt unter dem Kriterium der Familienzusammenführung (z.B. Entbindung in Ihrem Heimatland um familiäre Hilfe in Anspruch zu nehmen, Rückkehr der Frau in den Wohnstaat des Ehemannes bzw. des Partners)
Sind diese Voraussetzungen erfüllt gilt:
Die während des Aufenthalts der Frau erbrachten Sachleistungen (einschließlich der dem Kind erbrachten Sachleistungen) sind als notwendig anzusehen und durch die Europäische Krankenversicherungskarte bei Vertragseinrichtungen abgedeckt. Hierzu ist kein weiteres Formular zur Inanspruchnahme notwendig.
Auf jeden Fall empfehlen wir, dass Sie sich vor der geplanten Entbindung im Ausland mit der ÖGK in Verbindung setzen.
Alle weiteren Schritte werden Ihnen von den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern erklärt.
- Ich begebe mich ins Ausland und benötige dort eine Dialyse aufgrund meiner chronischen Erkrankung, wie kann ich diese in Anspruch nehmen und wo?
Zu den medizinisch notwendigen Leistungen während des vorübergehenden Aufenthalts in EU/EWR-Ländern, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zählen auch Leistungen in Verbindung mit
einer chronischen oder bereits bestehenden Krankheit.
Menschen mit chronischen oder bereits bestehenden Erkrankungen kann nicht untersagt werden, die bereits begonnen Behandlung bei vorübergehenden Aufenthalt in EU/EWR-Ländern, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht fortführen zu können (im Falle von Personen, die regelmäßig zur Dialyse müssen oder jeden Monat Chemotherapie erhalten).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt gilt:
Sachleistungen, die unter diesen Umständen erbracht werden, sind als „notwendige Sachleistungen“ anzusehen und folglich durch die Europäische Krankenversicherungskarte abgedeckt. Benötigt eine Person jedoch Behandlungen, die nur in spezialisierten medizinischen Einrichtungen und/oder von einschlägigem Fachpersonal erbracht werden können, so muss sie in der Regel die Verfügbarkeit der Behandlungen sicherstellen, indem sie den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin am Aufenthaltsort kontaktiert.
Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie diese natürlich jederzeit gerne mit unseren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern vor Ort besprechen.